Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der staatlich anerkannten Berufsfachschule für Notfallsanitäter der

Medical Rescue College gem. GmbH (im Folgenden: MRC)

Hans-Urmiller-Ring 11

82515 Wolfratshausen

I. Geltungsbereich

1Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen alle Angebote des MRC und alle mit dem MRC geschlossenen Verträge. 2Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

II. Vertragsschluss

(1) 1Die Anmeldung des Kunden (Antrag) ist  verbindlich, gleich ob sie in Schriftform, Textform oder mündlich erfolgt. 2Der Antrag kann seitens des MRC ausdrücklich mittels Auftragsbestätigung, durch Rechnungsstellung oder durch Aufnahme der Leistungserbringung angenommen werden.

(2) Der Kursteilnehmer verpflichtet sich, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dem MRC jedwede Änderung der registrierten Daten unverzüglich mitzuteilen.

III. Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, kann er seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Medical Rescue College gem. GmbH

Hans-Urmiller-Ring 11

82515 Wolfratshausen

Telefax: 08171 9973876

EMail: info(at)medical-rescue-college.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem MRC insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung, für das MRC mit deren Empfang.

Besondere Hinweise:

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Ende der Widerrufsbelehrung

IV. Zahlungsbedingungen

(1) 1Die Lehrgangsgebühren sind bis spätestens vierzehn Tage vor Lehrgangsbeginn vollständig zu entrichten, wobei für die Rechtzeitigkeit die Gutschrift auf dem in der Rechnung genannten Empfängerkonto maßgebend ist. 2Liegt die Anmeldung weniger als 14 Tage vor Lehrgangsbeginn, sind die Lehrgangsgebühren sofort fällig und unverzüglich an das MRC zu entrichten.

(2) 1Räumt das MRC im Einzelfall die Möglichkeit der Zahlung in mehreren Raten ein, werden die Fälligkeitstermine der einzelnen Raten dem Kursteilnehmer mit der versandten Gesamtrechnung mitgeteilt. 2Zu den einzelnen Fälligkeitsterminen werden keine weiteren Teilrechnungen erstellt.

(3) Für den Fall einer nicht fristgerechten Zahlung und dem fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist das MRC berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages auszusprechen.

(4) Kommt der Kursteilnehmer mit der Zahlung einer der Raten in Verzug, wird der noch offene Gesamtbetrag der Lehrgangsgebühr sofort zur Zahlung fällig.

(5) Die Lehrgangsgebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Kursteilnehmer den Lehrgang nicht antritt, die Prüfung(en) nicht besteht oder das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr erreichen kann.

(6) 1Falls der Kursteilnehmer bei Anmeldung die Einziehung der Lehrgangsgebühr per Lastschrift wünscht, erteilt er mit Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen dem MRC die Ermächtigung, die Lehrgangsgebühr bargeldlos einzuziehen. 2Der Kursteilnehmer ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen nach Abbuchung Einwendungen gegen die Abbuchung und / oder die Höhe der Lehrgangsgebühr geltend zu machen, nach Ablauf dieser Frist gilt die Abbuchung als genehmigt. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(7) 1Kosten, die dem MRC durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kursteilnehmers. 2Für den Fall, dass der Kursteilnehmer das angegebene Abbuchungskonto auflöst, ist er verpflichtet, dem MRC eine neue Bankverbindung zu nennen und eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen, andernfalls ist das MRC zur Einstellung sämtlicher Leistung und zur sofortigen Vertragskündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.

V. Rücktritt des Kursteilnehmers, Schadenspauschalen

1Sofern der Kursteilnehmer vor Beginn des Lehrganges ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes den Rücktritt vom Ausbildungsvertrag erklärt, hat er das MRC mit folgenden Pauschale zu entschädigen:

  • Kündigung bis 30 Tage vor Lehrgangsbeginn: 20% der Lehrgangsgebühren,
  • 7 - 29 Tage vor Lehrgangsbeginn: 25% der Lehrgangsgebühren,
  • bis 6 Tage vor Lehrgangsbeginn: 30% der Lehrgangsgebühren.

2Dem MRC bleibt jedoch vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. 3Dem Kursteilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, es liege kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vor.

VI. Kündigung des Kursteilnehmers

(1) 1Nach Beginn des Lehrganges ist der Kursteilnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen zu kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es dem Kursteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen einer Erkrankung, nicht zuzumuten ist, weiter am Lehrgang teilzunehmen.

(2) 1Im Falle einer wirksamen Kündigung erstellt das MRC eine Abrechnung über die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zahlung des Kursteilnehmers. 2Sich ergebende Mehr- oder Minderbeträge sind wechselseitig auszugleichen.

(3) Erkrankt der Kursteilnehmer nach Beginn des Lehrgangs, so dass ihm die weitere Teilnahme am Lehrgang nicht mehr zuzumuten ist, räumt ihm das MRC die Möglichkeit ein, die fehlenden Unterrichtseinheiten in einem nachfolgenden Seminar nachzuholen.

(4) Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn seit Eintreten des Kündigungsgrundes mehr als vier Wochen vergangen sind.

VII. Rücktritt oder Terminänderung durch das MRC

(1) Das MRC ist unter Abwägung sämtlicher Interessen berechtigt, vor Beginn des Lehrgangs bei ungenügender Teilnehmerzahl vom Ausbildungsvertrag zurückzutreten oder den Lehrgangstermin in zumutbarer Weise zu verschieben. 2Im Falle des Rücktritts werden dem Anmelder die bezahlten Gebühren in voller Höhe erstattet. 3Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Zahlung von Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

(3) Falls Ausbildungsstunden während eines laufenden Lehrgangs aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund der Verhinderung eines Dozenten, nicht stattfinden können, benennt das MRC einen zumutbaren Ausweichtermin.

VIII. Kündigung durch das MRC

(1) 1Das MRC kann den Ausbildungsvertrag außerordentlich aus im Verhalten des Teilnehmers liegenden Gründen kündigen, insbesondere

  • bei Überschreitung der gesetzlich begrenzten Fehlzeiten,
  • wenn die vorgeschriebenen Praktika nicht ordnungsgemäß ab-geleistet wurden und / oder nicht mit ausreichend bewertet wurden,
  • wenn im Laufe der Ausbildung die Eignung für den Beruf durch begründete Umstände nicht mehr gegeben ist,
  • bei Fehlverhalten innerhalb der Ausbildung, die den ordnungs-gemäßen Ablauf des Lehrgangs gefährden,
  • bei Verstößen i.S.d. Ziffer XI dieser AGB.

2In den genannten Fällen ist der Kursteilnehmer zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet. 3Darüber hinausgehende Ansprüche des Kursteilnehmers, insbesondere auf Zahlung von Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

 

IX. Durchführung der Lehrgänge

(1) Das MRC legt im Einzelfall die Mindestteilnehmerzahl fest.

(2) 1Das MRC legt den jeweiligen Lehrgangsort fest. 2Die Lehrgänge finden soweit nicht anders vereinbart in den Räumlichkeiten Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen statt. 3Sofern organisatorisch notwendig, darf das MRC andere geeignete Räumlichkeiten als Lehrgangsort bestimmen.

(3) Das MRC legt für jede Veranstaltung den oder die Dozenten fest.

(4) 1Die Abfolge der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Sachthemen wird durch das MRC festgelegt, und den Kursteilnehmern in einem Lehrplan, der die einzelnen Termine, Pausen und Ferienzeiten vorsieht, mitgeteilt. 2Sofern organisatorisch notwendig, ist das MRC berechtigt, Verschiebungen innerhalb des Lehrplans vorzunehmen.

X. Versicherung, Haftung

(1) 1Die Benutzung der Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel des MRC erfolgt auf eigene Gefahr. 2Bei fachpraktischen Übungen hat jeder Kursteilnehmer für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen.

(2) Bezugnehmend auf die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes sind sich der Kursteilnehmer und das MRC einig, dass der Kursteilnehmer Anwender des Medizinproduktes bei fachpraktischen Übungen ist.

(3) 1Das MRC haftet für Schäden des Kursteilnehmers nur, wenn die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) beruht. 2Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten beschränkt sich die Haftung des MRC auf die nach dem Vertrag typischen und vorhersehbaren Schäden; der Ersatz mittelbarer Schäden und entgangenen Gewinns ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Alle über Ziffer X (3) hinausgehenden Schadensersatzansprüche des Kursteilnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5) Die Haftung des MRC für Schäden, die durch höhere Gewalt oder den Ausfall von Anlagen/ Einrichtungen Dritter entstehen, ist ausgeschlossen, soweit nicht das MRC diese Schäden nach den vorstehenden Regelungen zu vertreten hat.

(6) Die Regelungen gem. Ziffer X (3) bis (5) gelten auch, sofern ein Schaden durch einen Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgeholfen des MRC verursacht wurde.

(7) 1Das MRC ist für Schadensfälle im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten des MRC bzw. im Zusammenhang mit den Schulungsleistungen des MRC haftpflichtversichert. 2Liegt ein versicherter Schadensfall vor, so verpflichtet sich der Kursteilnehmer, soweit erforderlich, mitzuwirken, dass das MRC seine sich aus dem Versicherungsgesetz und dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten gegenüber der Haftpflichtversicherung erfüllen kann. 3Verstößt der Kursteilnehmer gegen diese Mitwirkungspflicht und wird die Haftpflichtversicherung dadurch von der Versicherungsleistung gegenüber dem MRC frei, so ist auch das MRC gegenüber dem Kursteilnehmer von der Leistung zum Schadensersatz befreit, soweit nicht der Kursteilnehmer nachweist, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Mitwirkungspflicht verhindert war.

 

XI. Allgemeine Bestimmungen

1Jeder Kursteilnehmer verpflichtet sich, die Schul- und Ausbildungsordnung einzuhalten und den Anweisungen der Schulleitung bzw. deren Beauftragten Folge zu leisten. 2Bei wiederholten Verstößen gegen diese Bestimmungen hat das MRC das Recht zur fristlosen Kündigung gem. Ziffer VIII.

 

XII. Schlussbestimmungen

(1) Handelt es sich bei dem Vertragspartner des MRC um einen Kaufmann im Sinne des Handels-gesetzbuches, so ist Wolfratshausen als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis vereinbart.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des diesen AGB zugrunde liegenden Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der zugrunde liegende Vertrag oder diese AGB eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Bei Streitigkeit aus diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

Stand: Januar 2012